Jahresabschlüsse

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
zum Jahresende

Die nach den handelsrechtlichen Vorschriften von allen Kaufleuten aufzustellende Jahresbilanz (Bilanz) und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), §§ 242 ff. HGB.

Der Jahresabschluss schließt die Buchführung eines Geschäftsjahres ab. Er ist Bestandteil der Rechnungslegung und gibt Auskunft über Geschäftsergebnis und Betriebsvermögen. Weist er erhebliche Mängel auf oder fehlt er vollständig, gilt die Buchführung als nicht ordnungsgemäß. Grundsätzliches zum Jahresabschluss findet man im Handelsgesetzbuch (HGB).

Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge im Jahresabschluss auszuweisen. Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) bzw. den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung zu entsprechen. Insbesondere muss er klar und übersichtlich sein: Saldierungen zwischen Aktiva und Passiva sowie zwischen Aufwendungen und Erträgen sind unzulässig. Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen, vom Kaufmann bzw. dem persönlich haftenden Gesellschafter zu unterzeichnen und zehn Jahre aufzubewahren.

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